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Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 Allgemeines
1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der Firma ERTECH, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen. Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
1.2 Diese Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der Firma ERTECH ausdrücklich und schriftlich angenommen worden sind.
2 Umfang der Lieferungen und Leistungen
2.1 Die Lieferungen und Leistungen der Firma ERTECH sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.
3 Pläne und technische Unterlagen
3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4 Preise
4.1 Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken, netto, ausschliesslich die gegebenenfalls zu berechnende schweizerische Mehrwertsteuer (MWSt.), ab Studen, ohne Verpackung, versichert, ohne irgendwelche Abzüge.
4.2 Die Firma ERTECH behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Materialpreise ändern, oder Währungsschwankungen zu verzeichnen sind. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die vom Besteller gelieferten Unterlagen oder Bestellangaben den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
5 Zahlungsbedingungen
5.1 Die Zahlungen sind am Domizil der Firma ERTECH ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis zahlbar innert 30 Tagen rein netto.
5.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der Fälligkeit an einen Verzugszins zu entrichten, der 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank liegt.
6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Firma ERTECH bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat.
Der Besteller ermächtigt die Firma ERTECH mit Abschluss der Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung der Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten der Firma ERTECH gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Firma ERTECH weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
Der Besteller ermächtigt die Firma ERTECH mit Abschluss der Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung der Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten der Firma ERTECH gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der Firma ERTECH weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.
7 Lieferfrist
7.1 Der vereinbarte Liefertermin beruht auf den Verhältnissen zur Zeit der Bestellung, unter Voraussetzung normaler Materialbezugs- und Fabrikationsmöglichkeiten.
7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn der Firma ERTECH die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert.
b) wenn Hindernisse auftreten, die die Firma ERTECH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse.
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
7.3 Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller kein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Eine Verzugsstrafe kann nur bei entsprechender Vereinbarung gefordert werden.
8 Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Der Nutzen geht spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Studen auf den Besteller über.
Gefahr geht mit der Ablieferung auf den Besteller über.
8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die Firma ERTECH nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Studen vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
9 Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
9.1 Die Firma ERTECH wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor dem Versand prüfen.
9.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 10 Tagen zu prüfen und der Firma ERTECH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Eine Fristverlängerung ist nur mit schriftlicher Vereinbarung möglich. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
9.3 Die Firma ERTECH hat die ihr gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
9.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
9.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.
10 Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Tag- und Nachtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Studen. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Bedienung, Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Firma ERTECH Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Die Firma ERTECH verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderungen des Bestellers alle Teile der Lieferungen der Firma ERTECH, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Firma ERTECH.
10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in den Spezifikationen als solche bezeichnet wurden und von der Firma ERTECH schriftlich bestätigt worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
10.4 Von der Gewährleistungsfrist und Haftung der Firma ERTECH ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktionen oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, unsachgemässe Behandlung wie z.B. ein- und ausstecken von unter Spannung stehender Stecker, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von der Firma ERTECH ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die Firma ERTECH nicht zu vertreten hat.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind weiter Spesen und Reiseentschädigungen für die Instandstellung.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind weiter Spesen und Reiseentschädigungen für die Instandstellung.
10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.
11 Ausschluss weiterer Haftungen
11.1 Alle Ansprüche des Bestellers ausser den in diesen Bedingungen ausdrücklich genannten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, insbesondere irgendwelche nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nuztungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Diese Einschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der Firma ERTECH, jedoch gelten sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
12 Montage
12.1 Übernimmt die Firma ERTECH auch die Montage oder die Montageüberwachung, so finden darauf die Allgemeinen Montagebedingungen des Vereins Schweizerischer Maschinen-Industrieller (VMS) Anwendung.
13 Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand für den Besteller und die Firma ERTECH ist der Sitz der Firma ERTECH. Die Firma ERTECH ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
13.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem schweizerischen Recht.